· Nachricht · Sicherungsabreden
Kombi zweier Sicherungsklauseln: Plus x Plus = Minus
| Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam. Denn es ist nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll. Das hat das OLG Celle klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent und einen Einbehalt bei Abschlagszahlungen in Höhe von fünf Prozent. Mit dieser Kombination hat der Auftraggeber für das OLG den zulässigen Sicherungseinbehalt überschritten. Denn zusätzlich zu der an sich zulässigen Vertragserfüllungsbürgschaft wurde auch ein Teil der Abschlagszahlung einbehalten. Dieser Einbehalt führte dazu, dass die Abschlagszahlungen zusätzlich zu dem Betrag der Vertragserfüllungsbürgschaft, der eine Alternativbeschaffung bei Ausfall des Auftragnehmers sichern soll, nicht dem vollen Wert der erbrachten Leistungen entsprachen, weil nach der Stellung der jeweiligen Rechnung weitergearbeitet wurde. Die dadurch entstehende Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten überschritten das Maß des Angemessenen (OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 14 U 119/21, Abruf-Nr. 228742).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Neue Rechtsprechung zu Mängelhaftungssicherheiten und die Folgen für Planer am Bau“, PBP 4/2022, Seite 14 → Abruf-Nr. 48042045
- Beitrag „Der Sicherheitseinbehalt bei der Rechnungsprüfung: So erfüllen Sie Ihre Pflichten“, PBP 12/2019, Seite 16 → Abruf-Nr. 46244771
- Beitrag „Wann kann ein Bauunternehmen Sicherheiten austauschen?“, PBP 2/2018, Seite 2 → Abruf-Nr. 45097589