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  • · Fachbeitrag · Vertragsanbahnung

    Planungsvertrag mit Behörde: OLG Brandenburg weicht generelles Schriftformerfordernis auf

    | Die Arbeit für Behörden ist nicht immer ein reines Vergnügen. So ist es keine Seltenheit, dass sechs Monate Planungsleistung vergehen, bis ein unterschriebener Vertrag vorliegt. Die Zeit dazwischen arbeitete man bisher in dem Risiko, dass man Leistungen ohne Honorar erbringt (weil der avisierte Vertrag dann doch nicht kommt). Denn Planungsverträge zwischen Behörden und Planungsbüros bedürfen der Schriftform. Auf dieses ultimative Schriftformerfordernis können sich unseriöse Auftraggeber ab sofort dank einer Entscheidung des OLG Brandenburg aber nicht mehr berufen. |

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro mit verschiedenen Gemeinden Ingenieurverträge über die Planung eines Radwanderwegs abgeschlossen. Anschließend übernahm der Landkreis von den Gemeinden die Trägerschaft für diese Planung und bat das Planungsbüro unter Verzicht auf Schadenersatz um Aufhebung der bestehenden Planungsverträge. Das Planungsbüro entsprach diesem Wunsch und legte die bisher erbrachten Leistungen dem Landkreis vor.

     

    Landkreis verlangt nach Vertragsaufhebung zusätzliche Leistungen ...

    Später ging das Projekt doch weiter. Nach Vertragsaufhebung trat der Landkreis an das Planungsbüro heran und bat um verschiedene Planungsänderungen und Ergänzungen gegenüber den Leistungen, die mit der Aufhebung der alten Verträge formell beendet waren, zum Beispiel: