· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Abgrenzung der Ausführungs- von der M+W-Planung: Neues Urteil lässt aufhorchen
| Was muss der Planer in der Ausführungsplanung leisten und was obliegt dem ausführenden Unternehmer in der Montage- und Werkstattplanung (M+W-Planung)? Das OLG Dresden hat auf diese Frage eine ebenso überraschende wie fragwürdige Antwort gegeben. Erfahren Sie, was in der Entscheidung steht und welche Schlüsse Sie daraus ziehen sollten. |
Bau einer Elektrobrücke in einer Tropenhalle
Im vorliegenden Fall ging es um eine Elektrobrücke in einer Tropenhalle. Sie sollte verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen. Laut LV war es Pflicht des ausführenden Betriebs, die Montage- und Werkstattplanung zu erstellen. Die Zeichnung, die ihm als Ausführungsplanung übergeben worden war, hatte aber nur Angaben zu Pfostenabständen des Geländers und zu Befestigungen der Gitterroste enthalten; sie war offensichtlich unvollständig.
Ausführender stellt Nachtrag wegen unvollständiger Ausführungsplanung
Der ausführende Unternehmer war mit der vorgelegten Planung fachlich nicht einverstanden. Er forderte rund 37.000 Euro, um die Ausführungsplanung zu korrigieren und ausführungsgerecht zu vervollständigen.
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