21.04.2017 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Bauleistung gilt nach zweimonatiger Nutzung des Bauwerks als „konkludent abgenommen“
| Die Abnahme ist sowohl bei den Planungs- als auch bei den Bauleistungen ein wichtiges „Datum“. Dann dreht sich nämlich die Beweislast bei Mängelvorwürfen um. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass keine Mängel vorliegen bzw. er daf ür nicht verantwortlich ist. Nach der Abnahme obliegt das dem Auftraggeber. Fehlt es an einer förmliche Abnahme, kann ein Werk „konkludent“ abgenommen sein. Nämlich dann, wenn der Auftraggeber das Werk zwei Monate genutzt und in der Zeit nichts bemängelt hat. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. |
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