· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Bauverzögerung und Nachtragsprüfung: Mit ständigem Reizthema optimal umgehen
| Verzögert sich die Bauabwicklung, stehen ausführende Unternehmer sofort „auf der Matte“ und konfrontieren Auftraggeber und Bauüberwacher mit zusätzlichen Vergütungsforderungen. Viele Büros sind unsicher, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollen. Wie muss ein Nachtrag aussehen, damit man sich mit ihm befassen muss? Was ist eigentlich die konkrete Leistungspflicht des Planungsbüros? Und kann man für entsprechende Leistungen auch ein zusätzliches Honorar abrechnen? PBP liefert auf Basis der aktuellen Rechtsprechung die Antwort. |
OLG Köln nimmt Nachtragsaufsteller in die Pflicht
Zur ersten Frage hat das OLG Köln Stellung genommen. Es hat klargestellt, dass auch der ausführende Unternehmer bestimmte Nachweisregeln einhalten muss, damit sein Nachtrag überhaupt als prüffähig einzustufen ist (OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2014, Az. 11 U 70/13, Abruf-Nr. 145039). Konkret:
- Der ausführende Unternehmer muss darlegen, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt,
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