29.07.2014 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
BGH-Urteil bringt Erleichterungen bei Mangelrügen
| Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nichts vortragen. Das hat der BGH klargestellt. |
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