· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Haftungsbegrenzung auf 20 Prozent des Honorars ist unwirksam
| Nutzen Sie einen „Architekten-Standardvertrag“ und begrenzen Sie darin Ihre Haftung auf 20 Prozent des Honorars, ist diese Vereinbarung unwirksam. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Sie benachteiligt den Bauherrn unangemessen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 13 U 12/14, Abruf-Nr. 190712 ). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 3 | ID 44435427