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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Honorarvereinbarung mit deutlich überhöhtem Honorar ist sittenwidrig und unwirksam

    | Ein Honorar, das das 2,68-fache des Mindestsatzes laut HOAI beträgt, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Das hat das LG Kiel entschieden. Erfahren Sie nachfolgend, warum sich diese Aussage nicht generalisieren lässt und wappnen Sie sich für Honorardiskussionen, die aus dem Urteil resultieren könnten. |

     

    LG Kiel: 2,68-fache Überschreitung des Mindestsatzes ist sittenwidrig

    Im konkreten Fall ging es um die Planung eines Doppelhauses. Im entsprechenden „Dienstleistungsvertrag“ hatten die Parteien faktisch Grundleistungen nach HOAI vereinbart, wenn auch etwas umständlich formuliert. Damit ist bereits die Bezeichnung als Dienstleistungsvertrag falsch, so das LG Kiel.

     

    Die Richter stießen sich außerdem an der Honorarhöhe und der Honorarermittlung. Das Honorar belief sich auf 31.703,86 Euro netto, dem „anrechenbare Kosten“ in Höhe von rund 240.000 Euro zugrunde liegen sollten. Statt „echten“ anrechenbaren Kosten waren die 240.000 Euro aber eine Annahme über den Verkehrswert des Bauwerks. Da sich der Auftraggeber - wie so oft in der Praxis - mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht auskannte, hatte er diese absonderliche und damit stark überhöhte „Honorarermittlungsart“ akzeptiert.