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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Koordinierung des Planungsteams: BGH definiert Aufgabenbereich von Bauherr und Objektplaner

    | Die grundsätzliche Koordination und Regelung der Zusammenarbeit der Planungsbeteiligten obliegt dem Auftraggeber, nicht dem Objektplaner. Das hat der BGH klargestellt. Erfahren Sie nachfolgend, wie diese Entscheidung im Zusammenspiel mit der Koordinierungspflicht der Planer zu sehen ist, die sich seit der HOAI 2013 im Grundleistungskatalog verschiedener Leistungsbilder befindet. |

    Der BGH-Fall: Planungsbüros waren sich nicht grün

    Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber die Ausführungsplanung für eine Verkehrsanlage an ein Planungsbüro beauftragt und die Ausführungsplanung für die Ver- und Entsorgungsmedien (zum Beispiel Fernheizkanal) an ein anderes Planungsbüro. Im Zuge der Planung stellte sich heraus, dass die Planungsbüros nicht zusammenpassen und die fachliche Abstimmung nicht funktioniert. Die Planung kam nicht voran, man verlor sich im Kommunikationshickhack. Es war sogar erforderlich, zwischen den Planungsbüros grundlegende Regelungen zur Zusammenarbeit zu treffen.

     

    Vor Gericht ging es darum, wer für einen Planungsfehler haftet. Eines der beiden Planungsbüros oder der Auftraggeber, weil er seine Koordinierungspflichten gegenüber den Planungsbüros verletzt hatte.

    Grundsätzliche Koordinierung ist Bauherrnaufgabe

    Der BGH sah die Verantwortung beim Auftraggeber. Er hätte eingreifen müssen, weil er die grundlegenden Koordinierungspflichten hat (BGH, Beschluss vom 31.7.2013, Az. VII ZR 59/12; Abruf-Nr. 133961).

     

    Diese besteht zum Beispiel dann, wenn der Auftraggeber erkennt, dass die fachtechnische Ebene der Zusammenarbeit der von ihm beauftragten Büros nicht funktioniert, mit anderen Worten: Wenn die Chemie zwischen den Beteiligten nicht stimmt. Ob sich der Auftraggeber dazu der beratenden Mitwirkung von Spezialisten bedient (zum Beispiel eines Projektsteuerers) oder nicht, ist seine Sache. Nur eines steht fest: Der Auftraggeber darf diesen grundlegenden Problemen bei der Zusammenarbeit nicht tatenlos zusehen, so die Karlsruher Richter.

    Verhältnis zur fachtechnischen Koordination laut HOAI 2013

    Die grundsätzliche Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern, die sich darauf bezieht, dass die Planungsbüros einen systematischen und vertragsgemäßen Abstimmungsprozess vornehmen, ist nicht zu verwechseln mit der fachtechnischen Koordination, die auf Arbeitsebene der Planung oder Objektüberwachung stattfindet. Letztere ist in die HOAI 2013 neu aufgenommen worden und unter anderem in den Leistungsphasen 1 bis 3 des Grundleistungsbilds Objektplanung Gebäude geregelt.

     

    Vorausschauende Steuerung des Planungsvertiefungsprozesses

    Diese Leistungen dienen zum Beispiel der vorausschauenden, fachtechnischen Koordination und Steuerung im Planungsvertiefungsprozess. Ziel ist es, die Leistungen der weiteren an der Planung Beteiligten rechtzeitig in die Objektplanung zu integrieren und auf plausible und widerspruchsfreie Planungsergebnisse einzuwirken.

     

    PRAXISHINWEIS | Es handelt sich also um zwei verschiedene Arten der Koordination, auch wenn die Begriffe sich sehr ähneln. Die fachtechnische Koordination, die in der HOAI nur als Koordination bezeichnet ist, stellt außerdem keine Prüfung der zu koordinierenden Leistungen dar.

     

    Schnittstellen zwischen Beratung des Planers und der Koordinierung

    In dem Zusammenhang sei noch der Hinweis erlaubt, dass die fachtechnische Koordination des Objektplaners natürlich auch beratende Leistungen an die Adresse des Auftraggebers umfasst. Dazu zählt unter anderem die fachtechnische Beratung zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf, also zum Bedarf an Fachleistungen der Planung und Beratung. Diese Beratung ist beispielsweise angezeigt, wenn der Objektplaner der Ansicht ist, dass beim konkreten Projekt Leistungen erforderlich sind, die bislang nicht beauftragt sind.

     

    Wichtig | Um die fachtechnische Koordinations- und Integrationsleistung zu erfüllen, gehört es für den Objektplaner zwar auch dazu, den weiteren Planungsbeteiligten mitzuteilen, welche Fachleistungen von ihnen bis wann bereitgestellt werden sollen. Werden diese terminlichen Vorgaben nicht eingehalten, kommt aber wieder der Bauherr ins Spiel. Denn nur er kann den Planungsbeteiligten Nachfristen setzen oder andere vertragliche Maßnahmen durchführen.

    Schnittstelle zur Projektsteuerung

    Die neu in die Grundleistungen aufgenommene Koordination bedeutet auch nicht, dass der Objektplaner damit nebenbei Projektsteuerungsaufgaben in die Grundleistungen hineingeladen bekommt. Denn die Koordination kann für den Objektplaner, nicht darin bestehen, alles erdenkliche zu unternehmen, um den Planungsablauf terminlich zu sichern, zu beschleunigen oder sogar Sanktionen gegenüber säumigen Planungsbeteiligten durchzuführen. Das sind origininäre Aufgaben der Bauherrnschaft.

     

    FAZIT | Klappt die Zusammenarbeit von unterschiedlichen Planungsbüros nicht, sollte der Auftraggeber seiner ihm selbst obliegenden Koordinierungsaufgabe nachkommen. Denn auch er hat Mitwirkungspflichten, damit der Projekterfolg zustande kommt. Vernachlässigt der Auftraggeber diese Koordinationspflichten, läuft er Gefahr, an etwaigen diesbezüglichen Mängeln eine Mitschuld zu tragen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 20 | ID 42459530