· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Muss der Bauherr Entwurfs- oder Ausführungspläne schriftlich freigeben?
| Muss der Bauherr im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Entwurfs- oder Ausführungspläne gegenzeichnen? Ist die Gegenzeichnung Voraussetzung, um als Einverständnis und Freigabe für die weitere Leistungserbringung angesehen werden zu können? Diese Fragen tauchen in der Praxis immer wieder auf. PBP liefert die Antworten. |
Keine Aussage in Gesetz und sonstigen Vorschriften
Weder in gesetzlichen noch in sonstigen Vorschriften ist etwas dazu geregelt, dass der Bauherr die erbrachten Leistungen durch Abzeichnung/Handzeichnen schriftlich freizugeben hat. Ein derartiges Freigabeverfahren müsste also einzelfallbezogen zwischen den Parteien vereinbart werden (z. B. im Vertrag).
Das empfohlene Vorgehen bei Ausführungsplänen
Gleichwohl muss der Auftraggeber den Fortgang der Planungsvertiefung fördern und seine Pflichten zeitgerecht erfüllen. Konkret: Verweigert Ihnen ein Bauherr die schriftliche Freigabe, stellen Sie ihm Ausführungs- bzw. Entwurfspläne oder andere freizugebende Dinge schriftlich zu. Weisen Sie ihn in einem Anschreiben zu den Unterlagen auf Folgendes hin:
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