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  • 30.07.2015 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Nicht genehmigungsfähige Planung: Architekt haftet nicht immer

    | Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, ist die Leistung mangelhaft, wenn die Baugenehmigung zunächst erteilt, später von Dritten aber erfolgreich angefochten wird. Eine Haftung kann jedoch entfallen, wenn dem Bauherrn die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung bekannt waren und er das Bauvorhaben trotz entsprechender Hinweise des Architekten begonnen hat (OLG Celle, Urteil vom 10.6.2015, Az. 14 U 180/14, Abruf-Nr. 144969 ). |