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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vorsicht Haftung: Beschränken Sie Ihre Leistungserbringung auf vereinbarte Leistungen

    | Erbringen Sie keine Leistungen ohne konkrete Leistungsvereinbarung. Sie haben im Zweifel keinen Honoraranspruch, tragen aber das volle Haftungsrisiko. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Brandenburg, aus der Sie die richtigen Konsequenzen ziehen sollten. |

     

    Vorauseilende Planung ist nichts für Planer

    Im konkreten Fall war der Architekt nur bis zur Lph 4 beauftragt. Dennoch war er bereit, auch Ausschreibungsunterlagen der Lph 6 für eine Dachkonstruktion zu erbringen. Später stellte sich heraus, dass diese Leistung mangelhaft war. Der Bauherr hatte diese Leistungen als Ausführungsgrundlage verwendet. Als der Mangel zutage trat, verlangte der Bauherr vom Planer Schadenersatz.

     

    Der Fall landet vor dem OLG Brandenburg. Es entschied Folgendes: „Immer dann, wenn eine Leistung für den Auftraggeber wirtschaftliche Bedeutung hat (das haben grundsätzlich alle von Architekten und Ingenieuren erbrachte Leistungen) kann davon ausgegangen werden, dass dafür auch einzustehen ist.“ Damit liegt das Haftungsrisiko für Gefälligkeiten beim Planer (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.8.2014, Az. 11 U 170/11; Abruf-Nr. 143284).

     

    Auch Honorarrisiken sollten vermieden werden

    Vorauseilend erbrachte Leistungen bergen nicht nur ein Haftungsrisiko, sondern regelmäßig auch ein Honorarrisiko. Muss eine vorauseilend oder als Gefälligkeit erbrachte Leistung nämlich noch einmal erbracht werden, stellt sich die Frage, ob eine vergütungspflichtige Planungsänderung vorliegt oder nur eine Mangelbeseitigung.

     

    PRAXISHINWEIS | Wollen Sie Leistungen aus Gefälligkeit oder vorpreschend erbringen, müssen Sie mit dem Auftraggeber unmissverständlich vereinbaren, dass Sie dafür nicht einstehen, also jegliche Haftung ausschließen. Um das Haftungsrisiko auszuschließen, ist eine Vereinbarung erforderlich, die

    • regelt, dass bestimmte Leistungen vorauseilend zunächst auf Basis von zu treffenden Annahmen erbracht werden,
    • klarstellt, dass Änderungen, die ihren Grund darin haben, dass zugrunde gelegte Annahmen nicht zutreffen, vergütungspflichtig sind,
    • bestimmt, dass eine Gewährleistung für die in Rede stehenden Leistungen ausgeschlossen sein muss.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Einen Vorschlag für eine entsprechende zielführende Vereinbarung „Haftungsbegrenzung bei zur Auftraggeber-Gefälligkeit vorpreschender Planung>“ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen u→ Architekten-/Ingenieurleistungen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 18 | ID 43075387