· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Terminvereinbarungen bei der Planung: KG Berlin klärt zwei wichtige Fragen
| Immer wieder wird über Planungstermine, Zwischentermine und Nachfristen bei Planungsterminen gestritten. Das KG Berlin hat hierzu zwei wichtige Fragen anhand eines kleinen Projekts beantwortet. |
Auch ohne Vertragsregelung gibt es terminliche Pflichten
Aussage Nummer eins lautet: Auch wenn keine konkreten Termine im Planungsvertrag vereinbart sind, können terminliche Pflichten entstehen. Auf den Urteilsfall angewendet hieß das: Teilt der Planer dem Bauherrn auf dessen Anfrage mit, ihm stünden die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar zur Verfügung, sodass man im März mit der Baumaßnahme anfangen könne, handelt es sich um eine Terminzusage, die vom Planer einzuhalten ist.
Aussage Nummer zwei geht dahin, dass als Terminzusagen auch Zwischentermine zählen können, wenn sie logische und terminlich relevante Arbeitsschritte (z. B. Lph oder bedeutende Einzelleistungen) auf dem Weg zum vereinbarten Termin darstellen. Als Planer müssen Sie solche Zwischentermine einhalten, die auf dem Weg zum vereinbarten Termin denklogisch schlüssig sind und sich rein objektiv aus einer schlüssigen Abfolge von Planungsvertiefungsschritten ergeben. Sie müssen sich also einer insoweit gebotenen Transparenz oder auch Zwischenkontrolle stellen, ob „die Planung auf einem guten / termingerechten Weg ist“. Deshalb hat das KG auch notwendige Zwischenschritte als relevant eingestuft (KG Berlin, Urteil vom 26.04.2022, Az. 21 U 1030/20, Abruf-Nr. 229097).
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