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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Unterzeichnung des Bauantrags bedeutet Zustandekommen eines Planungsvertrags

    | Wann kommt ein Planungsvertrag zustande? Diese Frage stellt sich vor allem bei mündlichen Vereinbarungen, wenn der Auftraggeber irgendwann erklärt, nie eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Bisher war es schwierig, eine Beauftragung nachzuweisen. Eine aktuelle Entscheidung des LG Lübeck könnte dieses Nachweisproblem künftig leichter lösen lassen. |

     

    LG Lübeck: Unterschrift unter Bauantrag ist maßgeblich

    Im vorliegenden Fall hatten Auftraggeber und Planungsbüro auf Basis einer nicht eindeutig klärbaren mündlichen Übereinkunft zusammengearbeitet. Ziel war es, einen Bauantrag für die Einrichtung bzw. den Betrieb einer Diskothek einzureichen. Die entsprechenden Leistungen wurden erbracht, der Bauantrag wurde erstellt und vom potenziellen Investor unterzeichnet. Später kam es zum Streit über die Honorarforderung des Architekten.

     

    Der Architekt setzte sich vor Gericht mit der Argumentation durch, es sei ein Planungsvertrag konkludent geschlossen worden. Denn mit der Unterschrift unter den Bauantrag hatte der Investor die Planung als Erfüllung einer mündlichen Vereinbarung akzeptiert und für seine Zwecke verwendet. Damit gewinnt die Unterzeichnung eines Bauantrags unter eine genehmigungsfähige Planung hohe Bedeutung bei der Darlegung eines mündlichen Planungsvertrags (LG Lübeck, Urteil vom 8.3.2012, Az. 14 S 49/10; Abruf-Nr. 122677).

    Honorarabsicherung ist auch schon in Leistungsphase 2 möglich

    In der Praxis stellt sich für Sie jetzt noch die Frage, ob eine solche Sicherung des Honoraranspruchs durch Unterschrift unter einen Antrag an die zuständige Genehmigungsbehörde auch schon vor Beendigung der Leistungsphase 3 möglich ist. Denn bis zum Ende der Leistungsphase 3 (entspricht 27 Prozent des Gesamthonorars bei Gebäuden) kann die Vorauslagung von Honoraren, Gehältern und anderen Kosten schon sehr ins Gewicht fallen.

     

    PRAXISHINWEIS | Festzustellen ist, dass eine vom Auftraggeber unterzeichnete Bauvoranfrage in Bezug auf das Zustandekommen eines Auftrags eine ähnliche Bindungswirkung erzeugt wie seine Unterschrift unter den Bauantrag. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Bauvoranfrage oft nur bestimmte Teile der Planung betrifft (nämlich die, um die es bei der Bauvoranfrage geht). Der Bauantrag dagegen muss umfassend sein. Wenn also eine Wirkung wie beim Bauantrag erzielt werden soll, ist darauf zu achten, dass die Bauvoranfrage die gesamte Planungskonzeption im Vorentwurf enthält. Deshalb empfehlen wir, eine Bauvoranfrage beim Bauamt unter Zugrundelegung einer vollständigen und unterzeichneten Vorplanung mit Anschreiben des Auftraggebers und seiner Unterschrift auf den Vorentwurfsplänen, Berechnungen und Beschreibungen einzureichen. Damit kann Honorarsicherheit schon zum Zeitpunkt der Leistungsphase 2 erreicht werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 7 | ID 35092850