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  • · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Abnahmeprotokoll: Regelung kann Vertragsvereinbarung ändern

    | Regelungen im Abnahmeprotokoll gehen Vertragsregelungen vor. Deshalb ist bei Abnahmeprotokollen Vorsicht geboten. Das lehrt ein Fall, den das OLG München rechtskräftig entschieden hat. |

     

    Im konkreten Fall waren im Bauvertrag Ausführungstermine und der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt worden. Die Termine verschoben sich, sodass im Abnahmeprotokoll ein neuer Termin für den Beginn der Gewährleistungsfrist festgelegt wurde. Kurz vor Ende dieser neuen Verjährungsfrist gab es Streit wegen eines Mangels. Der ausführende Unternehmer berief sich auf die Verjährungsfrist, die im Bauvertrag geregelt war und lehnte die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll als unwirksam ab. Das OLG sah das anders. Der ursprünglich im Bauvertrag geregelte Beginn der Verjährungsfrist mit 01.01.2011 war durch die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll wirksam abgeändert worden. Die Gewährleistungsfrist begann erst am 05.03.2013, weil die Arbeiten erst da fertiggestellt worden waren. Damit ist klargestellt, dass das gemeinsam unterzeichnete Abnahmeprotokoll eine wirksame Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist enthält (OLG München, Beschluss vom 07.04.2021, Az. 9 U 7047/20 Bau; Abruf-Nr. 233330; rechtskräftig druch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az. VII ZR 366/21).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 1 | ID 48573776