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  • 23.10.2017 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Bauherr wirkt nicht mit: Sie können kündigen

    | Als eines der ersten Gerichte hat das OLG Oldenburg – mit Billigung des BGH – klargestellt, dass Sie als Auftragnehmer einen Vertrag kündigen können, wenn Ihr Auftraggeber bei der Herstellung Ihres Werks nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt. § 643 BGB entwickelt sich damit zu einem scharfen Schwert, was die reibungslose Projektabwicklung angeht. |