· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Brandschutz: Anforderungen können unabhängig vom Aufwand nachträglich durchgesetzt werden
| Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die vom Nachbarn beanspruchte Beseitigung der Störung nicht mit dem Hinweis verweigern, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Nachbarn. Er muss die Brandwand nachträglich einziehen. Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf Ihre planerische Tätigkeit für betroffene Bauherren. |
Wand auf Grenzbebauung erfüllt Anforderungen einer Brandwand nicht
Im konkreten Fall betrieb der eine Nachbar eine Diskothek. Die auf der Grundstücksgrenze stehende Wand der Diskothek erfüllte die Anforderungen an eine Brandwand nicht. Folglich verlangte der andere Nachbar, dass der bauordnungsrechtlich unzulässige Zustand (Fehlen einer Brandwand im Bereich der Grenzbebauung) beseitigt werden müsse. Der BGH hat dem zugestimmt (BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az. V ZR 152/18, Abruf-Nr. 217394).
BGH spricht Klartext: Brandwand muss nachträglich gestellt werden
Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass der Diskothekenbetreiber die Leistungen (Brandwand) nicht mit dem Argument verweigern könne, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse. Der Schutz von Leib und Leben gehe vor. Die Nachrüstpflicht bestehe auch dann, wenn sich das Gebäude nicht in einem gefahrenträchtigen Zustand befinde.
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