26.06.2015 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Der Planer als GÜ im Wohnungsbau: Vorsicht volles Haftungsrisiko
| Ein Architektur- oder Ingenieurbüro, das als Generalübernehmer (GÜ) auftritt, treffen besondere Überwachungspflichten. Es haftet uneingeschränkt (ohne Quotierung), wenn seine Subunternehmer mangelhafte Ausführungsleistungen erbringen. Das hat das OLG Saarbrücken klargestellt. |
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