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  • 26.06.2015 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Der Planer als GÜ im Wohnungsbau: Vorsicht volles Haftungsrisiko

    | Ein Architektur- oder Ingenieurbüro, das als Generalübernehmer (GÜ) auftritt, treffen besondere Überwachungspflichten. Es haftet uneingeschränkt (ohne Quotierung), wenn seine Subunternehmer mangelhafte Ausführungsleistungen erbringen. Das hat das OLG Saarbrücken klargestellt. |