· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Dürfen GU bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung von Planungsvorgaben abweichen?
| Generalunternehmerverträge (GU) haben Konjunktur. Die meisten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ausführung eine funktionale Leistungsbeschreibung (FLB) zugrunde gelegt wird. In dieser FLB werden die geforderten Leistungen im Wesentlichen textlich beschrieben und unter Bezugnahme auf die Zeichnungen mit geometrischen Vorgaben und Qualitätsangaben versehen. Das OLG Naumburg hat sich jetzt mit der Frage befasst, wie auslegungsfähig FLB für den GU sind. |
Der Fall vor dem OLG Naumburg
Im konkreten Fall hatten Bauherr bzw. Planer und GU die FLB bezüglich der ausgeführten verzinkten Trapezbleche einer Flachdachkonstruktion sowie deren Befestigung durch Bohrschrauben oder Setzbolzen unterschiedlich ausgelegt. Der GU hatte statt Bohrschrauben Setzbolzen zur Befestigung der Trapezbleche eingesetzt. Planer und Bauherr waren aber der Auffassung, dass eine Verschraubung vereinbart war. Dem GU wurde die Abnahme verweigert, weil er unzulässigerweise von den Planungsvorgaben der FLB abgewichen sei.
Der GU zog vor Gericht und gewann. Die Verwendung der Setzbolzen war fachgerecht und somit entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Das OLG stellte klar, dass die Vorstellungen des Auftraggebers zur Ausführungsart in der FLB so weit gefasst waren, dass sie dem GU große fachtechnische Spielräume zur konkreten Ausführungsart gegeben hatten. Solange die Ausführung den technischen Vorgaben, die sich in der FLB (in den textlichen Leistungsbeschreibungen) bzw. den zugrunde liegenden zeichnerischen Unterlagen entsprechen, liegt die Ausführung im freien Ermessen des GU. Entspricht sie den Regeln der Technik, muss der Auftraggeber das Werk abnehmen und den Werklohn auszahlen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021, Az. 2 U 41/19, Abruf-Nr. 227525).
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