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  • 29.08.2017 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Ingenieure müssen auch gegen sich selbst beraten

    | Der umfassend beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Interessen des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern wahren. Er muss sich vor allem darum kümmern, dass die Mängelursache entdeckt wird. Das gilt nach Auffassung des OLG Celle auch dann, wenn der Mangel auf eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler zurückzuführen ist. |