· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Lph 3: Rechtsprechung misst Koordinations- und Integrationsleistungen höchste Bedeutung zu
| Die Koordinations- und Integrationsleistungen, die der Objektplanung insbesondere auch in der Lph 3 obliegen, gehören zu den wichtigsten Leistungen in den Leistungsbildern der Objektplanung, Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Deren Nichterbringung kann erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Das lehrt eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG München. PBP nennt und erläutert Ihnen die Schlüsse, die Sie daraus ziehen sollten. |
Der Fall: Aufstockung eines Containerbauwerks
Im vorliegenden Fall ging es um die Aufstockung eines Containerbauwerks durch konventionelle Leichtbauweise. Die Statik wurde ausschließlich für den Bereich der Aufstockung geplant. Erforderlich war aber ein Standsicherheitsnachweis, der das nunmehr aus Container und Leichtbau bestehende Gesamtbauwerk umfasste. Die ursprüngliche „Containerstatik“ hatte ihre Genehmigungsgrundlagen faktisch verloren.
Der Architekt als Objektplaner der Aufstockung war darauf von der Firma, die die Statik zur Arbeitsvorbereitung erhalten hatte, hingewiesen worden. Der Objektplaner reichte diesen Hinweis aber lediglich an den Tragwerksplaner weiter. Er koordinierte nicht weiter mit dem Ziel, dass die Statik für das Gesamtobjekt aufgestellt wurde und damit den Genehmigungsanforderungen entsprach. Der Tragwerksplaner selbst wurde nicht tätig. Er beließ es dabei, eine Tragwerksplanung zu erstellen, die nur die ihm offenbar beauftragte Aufstockung umfasste.
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