· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Lph 6 bei öffentlichem Projekt: Bauherr darf in gewissem Rahmen ein Produkt vorauswählen
| Der öffentliche Auftraggeber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, was er anschafft. Die Grenzen seiner Bestimmungsfreiheit sind eingehalten, wenn er sachliche, nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe dafür hat, einen bestimmten Beschaffungsgegenstand auszuwählen und wenn er dadurch andere Anbieter nicht diskriminiert. Das hat das OLG Jena entschieden und damit öffentlichen Bauherren bei der Ausschreibung konkreter Produkte neue Gestaltungsspielräume eingeräumt. |
Der Fall vor dem OLG Jena
Im konkreten Fall ging es um die Ausschreibung einer Anlage zur Geschwindigkeitsmessung an einer Autobahn, die an eine Wechselverkehrszeichenanlage angebunden werden sollte (also um eine Verkehrsanlage nach HOAI). Der Fall ist damit unmittelbar auf die Ausschreibung der anderen HOAI-Planbereiche übertragbar.
In der Leistungsbeschreibung war gefordert worden, dass das zur Anwendung kommende Messverfahren über eine gültige innerstaatliche Bauartzulassung durch die physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) verfügen muss. Weil diese Voraussetzung nur zwei Anbieter erfüllten, verzichtete die Straßenbauverwaltung darauf, eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Es fand ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnehmerwettbewerb statt.
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