· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Nachtragsprüfung in der Lph 8: BGH verneint Werklohnanspruch wegen schlechten Wetters
| Schlechtwetter fällt nicht in die Risikosphäre des Auftraggebers. Verlängert sich die Bauzeit durch Schlechtwetter, kann der Auftragnehmer kein zusätzliches Geld verlangen, wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt. Diese ‒ für Ihre Nachtragsprüfung wichtigen ‒ Aussagen hat der BGH in zwei Entscheidungen getroffen. |
Nachträge wegen fehlender Baufreiheit
Oft werden solche Nachträge auf Behinderungen wegen eines „gestörten Bauablaufs“ gestützt. Ansatzpunkt ist, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und für „Baufreiheit“ zu sorgen hat. Tut er dies nicht, behindert er den Unternehmer, verletzt seine Mitwirkungspflicht und muss dafür eine Entschädigung bezahlen (§ 642 BGB). Muss er das auch, wenn sich die Bauzeit wegen schlechten Wetters verlängert? Denn auch dann ist ja keine „Baufreiheit“ gegeben und das Grundstück ist nicht bebaubar.
Die zwei Entscheidungen des BGH
Der BGH musste sich jetzt zwei Mal mit dem Thema „berechtigt eine Bauzeitverlängerung wegen schlechten Wetters zum Nachtrag“? befassen.
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