· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Nicht ausgeführte LV-Positionen: Vergütungsrisiko kann auf den Planer durchschlagen
von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtDelheid Soiron Hammer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Aachen
| Es kommt immer wieder vor, dass Positionen, die in einem LV beauftragt worden sind, im Zuge des Baufortschritts doch nicht ausgeführt werden. Zwei Entscheidungen des BGH und des OLG München lehren, dass sich in solchen Fällen ein ungeahntes Zahlungsrisiko für Ihren Auftraggeber auftut. Beraten Sie Auftraggeber deshalb sorgfältig und vermeiden Sie, dass der Auftraggeber Sie im Zahlungsfall mit in die Haftung nimmt. |
Typischer Fall aus der Praxis
Es beginnt mit einer nahezu alltäglichen Situation: Der Bauherr kommt zu Ihnen und beauftragt Sie mit Architekten- bzw. Ingenieurleistungen. Dabei bittet er dringend darum, einen von vorne herein realistischen Maximalpreis zu erhalten. Er möchte lieber von Anfang an etwas mehr finanzieren, als nachfinanzieren zu müssen. Er möchte also quasi eine größtmögliche Budgetsicherheit.
Im scheinbaren Interesse des Auftraggebers nehmen Sie also Planungsleistungen vor, in die Sie wirklich alles reinpacken, was evtl. erforderlich wird. Und Sie kommunizieren dem Bauherrn auch glasklar, dass Sie ganz viele Eventualitäten einkalkuliert haben, die vermutlich gar nicht benötigt werden. Aber der Bauherr wollte es ja so. Der Bauherr ist rundum zufrieden bis begeistert ‒ und Sie gehen in die nächsten Lph hin zu einer Beauftragung des Unternehmers.
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