Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    OLG Köln: Auch Brandschutzsachverständige haften nach Werkvertragsrecht

    | Brandschutzsachverständige werden häufig gerufen, wenn die Planung von den gesetzlichen Normen des Bauordnungsrechts abweicht. Ihr Gutachten entscheidet dann darüber, ob die untere Bauaufsichtsbehörde diesen Brandschutzlösungen zustimmt und Abweichungen vom öffentlichen Baurecht zulässt. Solche Gutachten der Brandschutzsachverständigen haben in der Regel werkvertraglichen Charakter. Dieser Auffassung ist zumindest das OLG Köln. |

     

    Handelt Brandschutzsachverständiger als Beauftragter der Bauaufsicht?

    Im vorliegenden Fall hatte der Brandschutzsachverständige gegen die vorliegende Planungslösung keine brandschutztechnischen Bedenken. Er hatte dem Bauherrn eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Die Bauaufsichtsbehörde sah dies jedoch anders. Sie hatte brandschutztechnische Bedenken und akzeptierte die Bescheinigung nicht.

     

    Jetzt war es aber so, dass die vom Brandschutzsachverständigen abgesegnete Lösung auf der Baustelle schon umgesetzt war, und zu Kosten von rund 8.000 Euro rückgebaut werden musste. Dieses Vorpreschen wurde dem Brandschutzsachverständigen angelastet, weil seine Aussage, es bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken, falsch war. Nun stellte sich die Frage, ob er in seiner Eigenschaft als Beauftragter der Bauaufsicht (Amtshaftung) oder als Beauftragter nach Privatrecht (BGB) haftete. Die Frage ist von Bedeutung, weil die Amtshaftung seltener greift als die privatrechtliche Haftung.