· Nachricht · Werkvertragsrecht
Planungsmängel: Enthaftung setzt Bedenkenhinweis voraus
| Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat. Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, Az. 19 U 83/16, Abruf-Nr. 214266 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 22.05.2019, Az. VII ZR 254/18). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 1 | ID 46371685