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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Technische Regelwerke ändern sich im laufenden Projekt: So reagieren Sie professionell

    | Ein ausführender Unternehmer muss dafür sorgen, dass sein Werk zum Zeitpunkt der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Dies gilt auch, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Planungsbeginn und Abnahme der Bauarbeiten geändert haben. Diese Entscheidung des BGH wirkt sich auch auf die Leistung der planenden Berufe aus. |

    Der Fall beim BGH: Änderung von Schneelastannahmen

    Im konkreten Fall ging es um Kosten, die mit der nachträglichen Ertüchtigung eines Hallendachs zusammenhingen. Hintergrund der Ertüchtigung war eine Änderung in der DIN 1055-5. Bis zum 31.12.2006 galt, dass das Dach einer Schneelast von 80 kg/m² Stand halten musste. Zum 01.01.2007 änderte sich die DIN. Ab da galt eine Schneelastannahme von 139 kg/m² Dachfläche. Der ausführende Unternehmer meinte, das Dach auf die neue Norm ertüchtigen zu müssen, und machte die Kosten geltend.

     

    Der BGH entschied, dass der Unternehmer berechtigt war, eine Anpassung des Vertrags (Nachtragsvereinbarung mit entsprechender Zusatzvergütung) zu verlangen. Dies deshalb, weil es für ihn bei Vertragsabschluss nicht konkret kalkulierbar war, dass das Dach höheren Anforderungen als der DIN 1055-5 Stand 2006 gerecht werden muss (BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14, Abruf-Nr. 198204).