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  • 31.07.2017 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Unvollständige Leistungen hindern Abnahme nicht

    | Der Auftraggeber kann Ihnen die Abnahme Ihrer Leistungen nicht verweigern, wenn untergeordnete Leistungen noch fehlen. Solch untergeordnete Leistungen sind z. B. Protokolle, die Ihre Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit des Projekts belegen. Das hat das OLG Düsseldorf rechtskräftig entschieden. |