· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Unvollständige Planungsgrundlage und Sonderkündigungsrecht: Neues zur Blackbox im BGB
von Katja Gaiser, ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Baiersbronn
| Mit dem BGB 2018 ist die „Zielfindungsphase“ als den Grundleistungen der HOAI vorgelagerte Leistung eingeführt worden. Die Praxis lehrt, dass der „neue“ § 650p BGB und dessen Folgen (u. a. Sonderkündigungsrecht) weder auf Bauherrn- noch auf Planerseite richtig angekommen sind. Das hat auch den Deutschen Baugerichtstag auf den Plan gerufen. Die Baurechtsexperten werden sich in ihrer Tagung vom 12.-13.05.2023 mit einer Reform befassen. Bis es so weit ist, sollten Sie sich mit den §§ 650p und 650r BGB doch vertraut machen. Der Beitrag liefert Ihnen das Rüstzeug. |
Die „Zielfindungsphase“ in § 650p BGB
Ist die Zielfindungsphase zu durchlaufen, müssen Sie dem Auftraggeber eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung vorlegen. Auf deren Basis muss er dann entscheiden, ob er das Projekt (mit Ihnen) fortführt. Verbraucher müssen Sie zudem über deren Rechte in Textform aufklären.
Auftraggeber kann nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kündigen
Nach Übergabe der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 650r BGB ohne Grund kündigen. Dafür hat er zwei Wochen Zeit.
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