30.11.2009 | Abrechnungsstreit um Aufträge im Konjunkturpaket II
Instandsetzung, Umbau, Modernisierung: Die Einordnung entscheidet übers Honorar
Öffentliche Gebäude in ganz Deutschland werden gedämmt, umgebaut und modernisiert. Viele Leser fragen, wie das Honorar dafür berechnet wird. Denn es gibt Streit. Eine beträchtliche Anzahl von Auftraggebern hält die Maßnahmen rundwegs für Instandsetzungen, mit der Folge, dass der Modernisierungs- bzw. Umbauzuschlag wegfällt. Der nachfolgende Beitrag hilft Ihnen bei der Durchsetzung des gerechten Honorars.
Alte versus Neue HOAI
Vorab ist festzuhalten, dass hier zu trennen ist zwischen den Aufträgen, die bis 17. August 2009 auf Basis der alten HOAI abgeschlossen wurden und Aufträgen auf Basis der HOAI 2009. Wir befassen uns nachfolgend mit der neuen HOAI; verbunden mit dem Hinweis, dass die Ausführungen auch für die alte HOAI gelten. Ausnahme: Der Begriff Umbau ist in der alten HOAI anders definiert als in der HOAI 2009 (siehe Seite 10).
Die Abrechnung von Modernisierungen
Der Begriff Modernisierung ist in § 2 Nummer 7 HOAI 2009 geregelt. Ein Gebäude ist dann modernisiert, wenn sein Gebrauchswert nachhaltig erhöht worden ist und weder eine Instandsetzung, ein Umbau noch eine Erweiterung vorliegt.
Beispielmaßnahmen aus Konjunkturpaket II
Der Gebrauchswert erhöht sich unter anderem, wenn Planung und Ausführung zu einem der folgenden Ergebnisse führen:
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Folgende weitere Beispiele stehen für Modernisierungen:
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