01.04.2007 | Änderungsanweisungen auf der Baustelle
OLG Hamburg erhöht Handlungsspielraum der Bauleiter im Tagesgeschäft
Bauleiter dürfen auf der Baustelle eigene Entscheidungen treffen. Handelt es sich um geringfügige Abweichungen vom detailliert ausgearbeiteten LV-Positionstext oder von Detailzeichnungen, bedarf es keiner besonderen Bevollmächtigung durch den Auftraggeber. Diese praxisnahe Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gefällt (Urteil vom 28.9.2006, Az: 10 U 18/03; Abruf-Nr. 063618).
Geringe Änderungsanweisungen erfordern keine Extra-Vollmacht
Die Hamburger Richter haben klargestellt, dass die Änderungsanweisung der Bauleitung in solchen Fällen mit der vom Auftrag ohnehin verbundenen Vollmacht abgedeckt sind. Unter den „Schutzschirm“ des OLG fallen Anweisungen,
- die keine grundlegenden oder weitreichenden Änderungen des Bauwerks bedingen und
- die insbesondere keine schwerwiegenden finanziellen Folgen für den Bauherrn haben.
Begründung des OLG: Bei Bauprojekten, die regelmäßig konkrete Abstimmungen vor Ort erfordern (zum Beispiel komplexe Projekte), würde das uneingeschränkte Schriftformerfordernis bei jeder Detailänderung unzumutbare Erschwernisse im Bauablauf mit sich bringen. Diese liegen aber nicht im Interesse des Bauherrn.
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