01.05.2005 | Akquisition und VOF-Verfahren
Darf vorbefasster Bewerber mit der Gesamtplanung beauftragt werden?
Viele Baumaßnahmen werden mit öffentlichen Fördermitteln gebaut. Für Sie als Planer war das bisher ein zweischneidiges Schwert. Denn damit der Bauherr die öffentlichen Fördermittel erhalten kann, braucht er planerische Unterstützung. Andererseits kann Sie das, wenn Sie diese Vorarbeiten (Erstellung der Haushalts- oder Entwurfsunterlage Bau) erbringen, den Auftrag für die späteren Leistungsphasen kosten. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie sich auf diese Situation bestmöglich einstellen.
Praxisfernes Verwaltungshandeln
Die Krux liegt darin, dass die öffentliche Verwaltung einerseits die Erbringung von HOAI-Leistungen verlangt, damit die übergeordnete Behörde öffentliche Mittel überhaupt bewilligt. Andererseits wird aber so getan, als ob erst nach der Bewilligung mit den Planungen begonnen werden darf.
Vorbefasster Planer wird benachteiligt
Denn wenn der Bauherr den Zuwendungsbescheid in der Hand hat, muss er noch ein VOF-Verfahren durchführen, in dem die weiteren Planungsleistungen ausgeschrieben werden. Dass zuvor schon ein Planer mit dem Projekt befasst war, wird nicht berücksichtigt. Für den vorbefassten Planer, der zum Beispiel den Vorentwurf und die HU-Bau erstellt hat, kommt es noch schlimmer.
OLG Jena mit hartem Urteil
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Jena muss er nämlich von der Teilnahme am VOF-Verfahren ausgeschlossen werden. Argument: Dadurch dass der Planer mit den Vorarbeiten des Projekts betraut war, verfügt er über einen Wissensvorsprung und damit die beste Ausgangsposition. Damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (Urteil vom 8.4.2003, Az: 6 Verg 9/02).
Vergabekammern beenden das Verwaltungs-Hick-Hack
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