Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Aktuelle BFH-Entscheidung

    Erstellung schlüsselfertiger Bauten durch Architekten ist gewerbesteuerpflichtig

    Die gleichzeitige Tätigkeit als freischaffender Architekt und Hersteller von schlüsselfertigen Bauten (Bauträger) enthält – wie unser Beitrag auf Seite 18 gezeigt hat – nicht nur versicherungsrechtliche sondern auch steuerrechtliche Risiken. Auf letztere macht eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufmerksam.  

     

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall bestand die Tätigkeit eines als Architekt bzw. „Baubetreuers“ tätigen Diplom-Ingenieurs nahezu ausschließlich darin, schlüsselfertige Verwaltungsgebäude sowie Lager und Produktionsstätten für eine GmbH zu erstellen. Dabei erhielt der Ingenieur von der GmbH den Auftrag, alle Leistungen zu erbringen, die für die Errichtung der Gebäude nötig waren, einschließlich Architektur und Statik. Die Planungsleistungen erbrachte der Architekt selbst, die Bauausführung vergab er an externe Bauunternehmen. Für seine Leistung wurde jeweils ein Pauschalhonorar vereinbart, ein Architektenhonorar wurde nicht gesondert abgerechnet.  

     

    Damit war der Architekt für den BFH – zumindest auch – gewerblich tätig (Urteil vom 18.10.2006, Az: XI R 10/06; Abruf-Nr. 070673). Der BFH begründet dies wie folgt: Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen ein Pauschalentgelt entspreche nicht mehr der typischen freiberuflichen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern ähnele der eines Bauunternehmers. Dass der Ingenieur im konkreten Fall wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko getragen und auch nicht die Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet wurden, an- und verkauft hatte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend sei allein, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten nicht zur freiberuflichen Architektentätigkeit, sondern zur typischen Tätigkeit gewerblicher Bauunternehmer gehöre.  

     

    Keine Trennung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit