04.10.2010 | Aktuelle BGH-Entscheidung
Nachträge finden beim Kostenanschlag keine Berücksichtigung
von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg
Nachträge ausführender Unternehmen dürfen beim Kostenanschlag nicht berücksichtigt werden. Sie wirken sich somit beim Kostenanschlag nicht mehr honorarerhöhend aus, sondern erst über die Kostenfeststellung. Diese durchaus umstrittene Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst getroffen. Das Urteil ist zwar zur Alten HOAI ergangen. Das Thema „Umgang mit Nachträgen“ ist aber auch in der Neuen HOAI höchst relevant. Erfahren Sie deshalb, wie Sie Ihre Honoraransprüche sowohl bei Alte-HOAI- als auch Neue-HOAI-Verträgen wahren
Der rechtliche Ausgangslage
Nachträge, soweit sie nicht auf Umständen beruhen, die der Architekt oder Ingenieur zu vertreten hat (zum Beispiel Planungsfehler), erhöhen grundsätzlich die anrechenbaren Kosten. Noch nicht geklärt war bisher, wo diese zu berücksichtigen sind. Da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlte, ging die Fachwelt davon aus, dass diese Kosten (noch) beim Kostenanschlag zu berücksichtigen sind und demzufolge das Honorar für die Leistungsphasen (Lph) 5 bis 7 - immer orientiert an der Alten HOAI - erhöhen.
Die BGH-Entscheidung
Der BGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt (Urteil vom 5.8.2010, Az: VII ZR 14/09; Abruf-Nr. 102866). Die Richter bestimmen, dass der maßgebliche Zweck der Alten HOAI ist, die tatsächlich entstehenden Baukosten vom Honorar des Architekten abzukoppeln. Danach seien Nachträge, die nach der Vergabe der Bauleistung an einen Unternehmer entstehen, beim Kostenanschlag nicht mehr maßgeblich. Diese dürfen also bei der Honorarermittlung für die Lph 5 bis 7 nicht zugrunde gelegt werden.
Daher seien auch Kostenveränderungen, die zum Beispiel auf eine verfeinerte Planung durch den Architekten während der Baurealisierung zurückzuführen sind, erst bei der Kostenfeststellung zu berücksichtigen. Dass dem erhöhten Leistungsaufwand beim Architekten in den Lph 5 bis 7 keine erhöhte Honorierung gegenüberstehe, sei dem System der Alten HOAI immanent.
Bestimmung des Kostenanschlags
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