05.08.2010 | Aktuelle BGH-Entscheidung
Prüffähigkeit der Honorarrechnung: Die Rügen vieler Auftraggeber sind unwirksam
von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg
Es ist ein beliebtes Spiel mancher Auftraggeber, gegen Abschlags- oder Schlussrechnungen der Architekten bzw. Ingenieure den Einwand der mangelnden Prüffähigkeit zu erheben. Damit werden sie es in Zukunft schwerer haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich klare Regeln aufgestellt, wie Rügen fehlender Prüffähigkeit aussehen müssen, damit Sie von Ihnen beachtet werden müssen.
Grundlegendes zur Prüffähigkeit
Für Sie ist die Prüffähigkeit Ihrer Rechnung von Bedeutung, weil
- die prüffähige Honorarrechnung auch fällig ist,
- öffentliche und gewerbliche Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung automatisch in Verzug geraten, und
- im besten Fall auch Ihre Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
Wichtig: Eine nicht prüffähige Rechnung bekommt automatisch den Status „prüffähig“, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Rechnung die fehlende Prüffähigkeit moniert.
Unser Tipp: Übersenden Sie die Rechnung dem Auftraggeber so, dass Sie in die eigene Fristberechnung belastbar einsteigen, also den Zugang beweisen können. Dies kann entweder durch eine Übermittlung durch Einschreiben / Rückschein erfolgen oder durch den neuen „E-Postbrief“ (mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben). Auch eine Boten-Übersendung bietet sich an, wobei sich der Bote eine Quittung vom Auftraggeber ausstellen lassen sollte, dass dieser die Rechnung erhalten hat. Das hat den Vorteil, dass der Bote bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Zeuge zur Verfügung steht.
BGH zur Rüge der Prüffähigkeit
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