01.10.2009 | Aktuelle BGH-Entscheidung zur Sekundärhaftung
Haftungsminderung für nur planende Büros
Mit einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Haftungsrisiken für Ingenieur- und Architekturbüros, die nur bis zur Leistungsphase 6 beauftragt sind, sachgemäß begrenzt. Insbesondere sieht der BGH keine Rechtsgrundlage, um „nur planende Büros“ nach Projektabschluss mit Schadenersatzforderungen aufgrund der sogenannten Sekundärhaftung zu konfrontieren.
Was ist eigentlich Sekundärhaftung?
Die Sekundärhaftung leitet sich daraus ab, dass der Ingenieur bzw. Architekt als Berater seines Auftraggebers verpflichtet ist, den Ursachen von Bau- oder Planungsmängeln nachzugehen. Der Auftraggeber ist darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei muss der Ingenieur den Bauherrn gegebenenfalls darauf hinweisen, dass der Bauherr Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.
Klärt das Ingenieurbüro seinen Auftraggeber nicht innerhalb seiner eigenen Gewährleistungspflicht auf, beginnt die Sekundärhaftung mit Ablauf dieser Gewährleistungsfrist. Dieser weitere Anspruch verjährt nach weiteren drei Jahren. Unklar war in der Vergangenheit, welchen inhaltlichen Umfang diese Pflichten haben und wo sie enden, wenn nicht alle Leistungsphasen Vertragsgegenstand sind. Gelegentlich wurden sogar Planungsbüros gesamtschuldnerisch verklagt, wenn der Bauunternehmer insolvent war.
Die Entscheidung des BGH
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