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  • 01.07.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Auch Baustoffhändler bzw. -hersteller haften bei zugesicherten Eigenschaften

    Die Zusammenarbeit mit Herstellern von Bauprodukten ist oft voller Risiken. Es gibt viele Fälle, bei denen Planer für Mängel gehaftet haben, obwohl das Problem eigentlich aus der Sphäre des Produktherstellers stammte. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie sich vor der Haftung schützen, bzw. wie Sie das Haftungsrisiko dem eigentlich Schuldigen – den Baustoffhersteller – zuordnen.  

    Urteil des OLG Koblenz

    Der entscheidende Satz befindet sich in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz: „Ein Bauprodukthersteller, der in seinen technischen Merkblättern präzise Angaben zur Erhöhung von Trittschall- und Wärmeschutz macht, mit einer verlängerten Gewährleistungsfrist wirbt und vollständige konkrete Planungen mit Blanko-Leistungsverzeichnis auf Grund einer Beratung durch Mitarbeiter zur Verfügung stellt, geht ein Planungs- bzw. Beratungsverhältnis mit dem Bauherrn ein (Werkvertrag). Er haftet dementsprechend für Fehler“.  

     

    Der zu Grunde liegende Fall

    Ein Bauherr ließ sich vom Hersteller eines Fußbodenheizungssystems beraten. Durch den Einbau dieses Systems sollte ein besonders guter Wärme- und Trittschallschutz erreicht werden. Nach dem Einbau stellte sich aber heraus, dass die Fußbodenheizung die versprochenen Werte nicht annähernd erreichen konnte. Der Auftraggeber klagte auf Schadenersatz.  

     

    Die Entscheidung

    Das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt (Urteil vom 21.11.2003, Az: 8 U 548/03; Abruf-Nr. 043226). Der Bundesgerichtshof hat die Ent-scheidung bestätigt (Beschluss vom 23.9.2004, Az: VII ZR 361/03). Nach beider Ansicht lag ein Werkvertrag vor, weil der Auftragnehmer als Produkthersteller die Erfüllung der zugesicherten Eigenschaften schuldete, die mit der erfolgsorientierten Leistung verbunden waren.  

    Urteil ist auf Planer am Bau übertragbar