01.04.2005 | Aktueller Brennpunkt: Muster
Ist die Zustimmung des Bauherrn wertlos?
Oft wird die technische Ausführung bestimmter Bauteile an Hand von Mustern festgelegt. Hier gilt es aufzupassen. Die aktuelle Rechtsprechung lehrt nämlich, dass Sie haftungsmäßig nicht aus dem Schneider sind, wenn Sie mit Ihrem Bauherrn anhand eines Musters eine bestimmte Ausführungsart abstimmen und der Bauherr das Muster freigibt. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, was Sie beim Einsatz von „Mustern“ beachten sollten.
Der aktuelle Fall
Ein Architekt legt dem Bauherrn ein Muster eines Revisionsrahmens vor. Man einigt sich auf die Ausführung auf Grundlage dieses Musters. Später rügt der Bauherr, dass der Revisionsrahmen ungeeignet sei, weil die Öffnung zu klein sei. Er verlangt, dass der Revisionsrahmen durch einen geeigneten (größeren) Rahmen ersetzt wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Bauherrn Recht gegeben (Urteil vom 19.1.2005, Az: 1 U 82/00; Abruf-Nr. 050717): Stimmt der Bauherr der Verwendung eines Musters zu, gilt das nach Treu und Glauben nur unter der Voraussetzung, dass die Ausführung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit entspricht. Das Muster muss für den vorgesehenen Zweck geeignet sein. Der Rückgriff der Richter auf die Gebrauchstauglichkeit war erforderlich, weil für die in Rede stehenden Revisionsrahmen keine Mindestgrößen in den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik vorhanden sind.
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