01.07.2007 | Aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe
Architekten haften nicht für Planungsfehler von Fachingenieuren
Ein Architekt, der laut Architektenvertrag nicht mit der Erbringung der Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung beauftragt ist und sich bezüglich einzelner Punkte der Planungsunterlagen anderer Fachingenieurbüros bedienen soll, haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit der Leistungen der Sonderfachleute. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt.
Lernen Sie nachfolgend die „Reichweite“ des Urteils kennen und erfahren Sie, was das OLG zur Haftungsverteilung zwischen Architekten und Fachplanern sonst noch wichtiges geurteilt hat.
Fall vor dem OLG Karlsruhe
Ein Architekt war mit der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9) nach § 15 HOAI für den Bau mehrerer Doppelhäuser beauftragt. Die Technische Ausrüstung war laut Architektenvertrag nicht Vertragsbestandteil. Nach der Fertigstellung der Objekte tauchten Mängel an der vom Ingenieurbüro geplanten Heizungs- und Lüftungsanlage auf, woraufhin die Bauherren den Architekten wegen Planungsfehlern in Anspruch nahmen.
Entscheidend: Fachplaner waren verantwortliche Planer
Das OLG Karlsruhe hat einen Schadenersatzanspruch der Bauherren gegen den Architekten verneint. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch scheide aus, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Planungsleistungen laut Architektenvertrag explizit von den Pflichten des Architekten ausgenommen waren. Der Planungsmangel offenbarte sich vielmehr in den Leistungen des Fachingenieurbüros (Urteil vom 20.12.2006, Az: 7 U 176/06; Abruf-Nr. 072049)
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