01.07.2007 | Altes Thema – neue Antworten
Prüfbare Rechnung jetzt leichter erreichbar
Über die Frage, ob eine Honorarrechnung prüfbar ist, wird in der Praxis oft gestritten. Nicht selten scheitern ganze Honorarforderungen an der Prüfbarkeitshürde. Deshalb dürfte Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig hier wie gerufen kommen. Das OLG hat nämlich sechs Grundsätze aufgestellt, die Ihnen den Weg zu einer prüfbaren Schlussrechnung erleichtern.
1. Rechnerische Fehler sind tolerabel
Für die Prüfbarkeit kommt es nicht darauf an, dass die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist. Denn die Rechnung soll ja erst vom Auftraggeber geprüft werden. Dieser Prüfungsvorgang sei so zu interpretieren, dass Fehler in der Rechnung zu korrigieren sind. Ansonsten wäre in der Rechtsprechung statt „Prüffähigkeit“ die Anforderung „rechnerische Richtigkeit“ oder „absolute Richtigkeit“ verankert (Urteil vom 26.1.2007, Az: 1 U 101/06; Abruf-Nr. 072047).
2. Neu: Kostenermittlungen dürfen rechnerisch falsch sein
Für die Prüfbarkeit kommt es ebenso nicht darauf an, dass die anrechenbaren Kosten richtig ermittelt sind. Denn die Kostenermittlung ist die Grundlage für die in der Rechnung angegebenen anrechenbaren Kosten. Wenn die anrechenbaren Kosten nicht rechnerisch richtig sein müssen, dann können an die Kostenermittlungen nach DIN 276 auch keine schärferen Maßstäbe angesetzt werden. Man kann somit nicht verlangen, dass die Kostenermittlungen rechnerisch richtig sein müssen, so die Richter aus Schleswig.
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