01.01.2002 · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
DIN 276/81 bei Ingenieurbauwerken nicht zwingend
| Die HOAI nimmt bei Architektenleistungen, Ingenieurleistungen der technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung Bezug auf die Gliederung der Kosten nach der DIN 276 in der Fassung von 1981. Wenn Sie die anrechenbaren Kosten nicht nach der DIN 276/81 im Schärfegrad nach § 10 Absatz 4 HOAI angeben, ist die Honorarrechnung deshalb im Allgemeinen nicht prüfbar. Für Leistungen bei Ingenieurbauwerken gilt das jedoch nicht. Das belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Das OLG hat klargestellt, dass bei Ingenieurbauwerken (im konkreten Fall: eine Kläranlage) eine Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276/81 nicht erforderlich ist, um die Rechnung prüfbar werden zu lassen. |
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