01.04.2011 | Anrechenbare Kosten
Neuerungen bei der Tragwerksplanung
Die Neue HOAI hat im Bereich der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung gravierende Änderungen mit sich gebracht. Lernen Sie die Neuerungen kennen, um bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zum HOAI-gerechten Honorar zu kommen.
Neue Kostengruppenzuordnung
Essenziell ist, dass bei der Anwendung der Kostengruppengliederung gemäß § 48 Absatz 1 HOAI als Honorargrundlage durch die neue DIN 276 eine völlige Neuordnung durch neue Kostengruppen und dem neuen Ansatz von zehn Prozent bei den Kosten der Kostengruppe 400 eingetreten ist. So sind erstmals die Kosten der zentralen Betriebstechnik (alte DIN 276: Kostengruppe 3.3) als Bestandteil der Kostengruppe 400 nunmehr anrechenbar (10 Prozent gemäß § 48 Absatz 1 HOAI). Aber auch bei den einzelnen Kostengruppen haben sich weitreichende Änderungen ergeben
Änderungen bei den einzelnen Kostengruppen
Neu ist, dass die Förderanlagen (zum Beispiel Aufzugsanlagen, Rolltreppen, Fassadenbefahranlagen), die nach der Alten HOAI der Kostengruppe 3.3 zugehörten, nun als Kostengruppe 460 zu den anrechenbaren Kosten gehören.
Gleiches gilt für die Beleuchtung. Während sie nach der Alten HOAI nicht zu den anrechenbaren Kosten gehörte, ist sie nun als Bestandteil der Kostengruppe 440 anrechenbar. Die Blitzschutz- und Erdungsanlagen gehören ebenfalls zur Kostengruppe 440 und sind damit Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470)
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