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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Ansparabschreibung

    Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    | Kleinere und mittlere Betriebe dürfen auch dann eine Ansparrücklage bilden, wenn sie gar nicht die Absicht haben, in neue bewegliche Wirtschaftsgüter zu investieren. Diese erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen: Das Gesetz fordere nicht, dass eine echte Investitionsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde. Durch den Gewinnaufschlag von sechs Prozent sei ein ausreichender Ausgleich für Fälle ohne echte Investitionsabsicht geschaffen. (Urteil vom12.12.2001, Az: XI R 13/00) (Abruf-Nr. 020400) |