01.02.2003 · Fachbeitrag · Ansparabschreibung
Bildung bereits vor Betriebseröffnung möglich
| Eine wichtige Nachricht für Bürogründer kommt vom Bundesfinanzhof: Sie können eine Ansparabschreibung schon vor der Betriebseröffnung bilden. Aber: Die bloße Behauptung, ein Büro eröffnen zu wollen, oder erste Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel Behördengänge) reichen nicht. Die Ansparabschreibung setzt vielmehr voraus, dass Sie hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Investitionsentscheidung getroffen haben und dies konkret festgestellt werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie die betreffenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel CAD-Anlage) verbindlich bestellt haben. (Urteil vom 25.4.2002, Az: IV R 30/00)(Abruf-Nr. 020815) |
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