01.04.2007 | Antwort auf zahlreiche Leseranfragen
Wann dürfen Tragwerksplaner Objekte getrennt abrechnen?
Wann darf der Tragwerksplaner sein Honorar für eine Baumaßnahme, die aus verschiedenen Objekten besteht, getrennt abrechnen? Diese Frage wird häufig an die Redaktion gestellt. Eine allgemeinverbindliche Antwort ist kaum möglich, weil im Tagesgeschäft die unterschiedlichsten Fallkonstellationen vorkommen. Was wir aber können, ist Ihnen einige klare Regeln an die Hand zu geben, wann Sie das Honorar getrennt abrechnen dürfen.
Urteil des OLG Köln weist den Weg
Unser Beitrag basiert vor allem auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus dem Dezember 2005 (Urteil vom 16.12.2005, Az: 20 U 204/03; Abruf-Nr. 070605). Das Kölner Urteil hat dadurch an Bedeutung gewonnen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen hat. Der BGH hat somit die Rechtsauffassung des OLG bestätigt (Beschluss vom 27.9.2006, Az: VII ZR 11/06).
Der konkrete Fall
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ingenieurbüro einen Pauschalhonorarvertrag für die Tragwerksplanung unterschrieben. Geplant wurde ein Komplex, der aus einer Tiefgarage, einem Wohnhaus und einem Wohn- und Geschäftshaus bestand. Das Wohnhaus und das Wohn-Geschäftshaus standen jeweils auf der Tiefgarage (ein Gebäudekomplex). Diese Konstellation kommt in der Praxis häufiger vor.
In seiner Schlussrechnung rechnete der Tragwerksplaner die beiden Wohnhäuser und die Tiefgarage jeweils getrennt ab. Der Auftraggeber dagegen vertrat die Auffassung, dass es sich um einen zusammenhängenden Gebäudekomplex handelte und auf Grundlage der zusammengefassten anrechenbaren Kosten abzurechnen sei.
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