· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Praxisfragen zur Steuer- und SV-Freiheit von Waren- bzw. Benzingutscheinen
| Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, wonach Waren- und Benzingutscheine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge sein können (WIA 3/2011, Seite 22), werfen bei der Umsetzung in die Praxis immer neue Fragen auf. Aktuell möchten Leser wissen, welche Bedeutung die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung hat und ob die Sachbezüge tatsächlich auch sozialversicherungsfrei gewährt werden können. |
1. Welche Bedeutung hat die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung?
Welche Bedeutung haben die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen für die Anerkennung der Warengutscheine als begünstigte Sachbezüge?
UNSERE ANTWORT | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat klargestellt, dass es für die Frage, ob Bar- oder (begünstigter) Sachlohn vorliegt, entscheidend darauf ankommt, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Kein bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreier Sachbezug liegt danach vor, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt zu bekommen. Die Steuerfreiheit kippt in diesem Fall selbst dann, wenn der Arbeitgeber stets die Sache zuwendet. Schon das bloße Wahlrecht ist hier schädlich. Für die Steuerbefreiung irrelevant ist es aber, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt (interne Fach-Info 06/2011 vom 16.6.2011; Abruf-Nr. 112417).
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