01.08.2007 | Arbeitgeberleistungen
Rückenschule für Arbeitnehmer
Übernehmen Sie als Arbeitgeber Kosten für ein Rückentraining Ihrer Arbeitnehmer, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen an, sich zunächst von einem Spezialisten untersuchen zu lassen, um dann bei bestehenden Defiziten mit einem Trainingsprogramm zu beginnen. Die Kosten für die Untersuchung übernahm der Arbeitgeber in voller Höhe. An den Kosten des Trainings beteiligte er sich zu 2/3 (Aufbauphase) bzw. zur Hälfte (Präventionsphase), wenn der Arbeitnehmer regelmäßig am Training teilnahm.
Wichtig: Der Fiskus will über eine Nichtzulassungsbeschwerde erreichen, dass der Bundesfinanzhof die Sache entscheidet (Az: VI B 78/06). (Urteil vom 27.5.2005, Az: 15 K 3887/04) (Abruf-Nr. 071828)