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  • 01.01.2005 | Arbeitsrecht

    Kündigung: Unterlassener Hinweis auf Meldepflicht

    Arbeitnehmer, deren Arbeitslosengeld wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung gemindert wurde, können von Ihnen keinen Schadenersatz verlangen, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf getroffen.  

    Hintergrund: Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis endet, sind seit dem 1. Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, wenn sie den Beendigungszeitpunkt kennen. Wer sich nicht rechtzeitig meldet, bekommt das Arbeitslosengeld gekürzt. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig über diese Meldepflicht zu informieren und darüber, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.  

    Begründung des LAG: Der Gesetzeswortlaut verkünde lediglich eine programmatische Zielvorstellung und richte nicht mehr als einen Appell an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (Urteil vom 29.9.2004, Az: 12 Sa 1323/04) (Abruf-Nr. 042813)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 95433