· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Rückzahlungsklausel im Werkstudentenvertrag möglich?
| Ein Leser fragt: „Wir möchten mit einem Werkstudenten einen Vorvertrag zu einem zukünftigen Arbeitsvertrag schließen. Wir würden den Studenten während des Studiums finanziell unterstützen. Diese Unterstützung soll er an uns zurückzahlen, wenn er die Stelle doch nicht antritt oder in einer gewissen Zeit nach Antritt kündigt. Wie müssen wir einen solchen Vorvertrag gestalten, damit er tatsächlich bindend ist? Muss der zukünftige Mitarbeiter sich mit dem Vorvertrag auch gleich mit dem künftigen Arbeitsvertrag einverstanden erklären? Sollte dieser als Anlage - mit offenem Beginn des Arbeitsverhältnisses - dem Vorvertrag beigefügt werden?“ |
UNSERE ANTWORT | Wir halten es - zunächst - für richtig, eine solche Rückzahlungsverpflichtung zu vereinbaren. Denn uns sind schon mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Industrie den Büros solche Mitarbeiter abspenstig gemacht hat. Für Sie wichtig: Ein Vorvertrag ist ein verbindlicher Vertrag. Ob er zum Abschluss eines folgenden Arbeitsvertrags zwingt, hängt von seinem Inhalt ab. Schwieriger ist die Frage der Rückzahlung. Die Vereinbarung einer kompletten Rückzahlung bei Nichtantritt scheint angemessen, weil Ihr Büro in dem Fall von seinem Investment selbst noch nichts hatte. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt. Ab dem siebten Monat empfehlen wir, die Rückzahlung so zu gestalten, wie bei einer Fortbildung während des laufenden Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber finanziert. Das Kriterium „Lehrgangsdauer“ sollte in Ihrem Fall durch die Dauer der finanziellen Unterstützung ersetzt werden. Mehr dazu in WIA Ausgabe 10/2010, Seite 23 - im Archiv.