01.01.2007 | Arbeitsrecht
(Un-)Gleichbehandlung bei der Vergütung von Zulagen
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Zulagen oder Gratifikationen (zum Beispiel Urlaubsgeld) dreimal vorbehaltslos zahlen, besteht in der Regel ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderzahlungen für die Zukunft („Betriebliche Übung“). Wenn Sie die Zahlung später in einer betriebsinternen Vergütungsregelung mit dem Betriebsrat festlegen, bedeutet das alleine noch nicht, dass auch Mitarbeiter, die diese Zulagen bisher nicht aus Gewohnheitsrecht erhalten haben, auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Rechtsanspruch darauf erhalten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht für ein Ingenieurbüro mit Niederlassungen in mehreren Städten, bei dem die Arbeitnehmer in zwei Städten eine Zulage erhielten und die Mitarbeiter in einer dritten Stadt nicht.
Unser Tipp: Begründen Sie in der Betriebsvereinbarung, warum die Mitarbeitergruppen nicht vergleichbar sind bzw. geben Sie einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung an, wenn nur eine Gruppe Zulagen erhalten soll. (Urteil vom 2.8.2006, Az: 10 AZR 572/05) (Abruf-Nr. 063434)